Schwimm- und Badewasser ...

Die Sicherung und Überwachung des Schwimm- und Badewasser erfolgt über das Infektionsschutz-Gesetz (§37, Abs.2). Danach muss Schwimm- oder Badebeckenwasser in gewerblich oder öffentlichen betriebenen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger nicht möglich ist.

Dies gilt als sichergestellt, wenn Aufbereitung und Desinfektion nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Grundlage dafür ist u.a. die DIN 19643. Die Verpflichtung zur Umsetzung der Anforderungen liegt beim Betreiber. Die Überwachung erfolgt durch das Gesundheitsamt.

Auf den Punkt gebracht

  • Ent­nahme und Unter­suchung der Unter­suchungs­pflichten
  • Beratung hinsicht­lich bei Abweichungen
  • Berück­sichtigung von „Hygiene­anforder­ungen an Bäder und deren Über­wachung“ in Anlehnung des Umwelt­bundes­amtes.

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