Trink­wasser­analyse ...

  • Warum Trinkwasser­untersuchungen

    Das Bundesgesundheitsministerium hat 1998 die Trinkwasserverordnung (TrinkwV.) in einer EG Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und gilt als verbindlich.

    Zu den Grundanforderungen gehört nicht nur, dass das Trinkwasser keine Krankheitserreger und Stoffe in gesundheitsschädlichen Konzentrationen enthalten darf, sondern auch, dass es „rein und genusstauglich“ ist.

Am 3. Mai 2011 trat die erste Änderung der Trinkwasser­verordnung mit drei wesentlichen Schwer­punkten in Kraft:

  • Untersuchungs­pflicht auf Legionellen, sowie zusätzlich auf Schwer­metalle und Bakterien (E-Coli) in öffent­lichen Bereichen.

  • Informationen durch den Anlagen­betreiber über das Vorhanden­sein von Blei als Werk­stoff in der Trinkwasser­installation.

  • Einsatz von geeigneten Sicherheits­einrichtungen beim Anschluss von Apparaten an der Trinkwasser­installation.

Am 9. Januar 2018 trat die UBA-Leitlinie (Umweltbundesamt) für die geänderte Trinkwasserverordnung in Kraft. Die Leitlinien des UBA geben Hilfestellung zur Umsetzung der risikobewertungsbasierten Anpassung der Probenahmeplanung (RAP).

Auf den Punkt gebracht

Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht erfolgen kann.

Es muss rein und genusstauglich sein. Der hier festgelegte Besorgnisgrundsatz besagt, dass nicht einmal die Wahrscheinlichkeit bestehen darf, dass es zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit kommen könnte.

Es bestehen Plichten bei Überschreitung des technischen Maßnahmewerts.

Die Umsetzung erfordert viel Erfahrung und rechtliches Wissen. Profitieren Sie rundum von unserer Erfahrung in Paragrafendschungel!

Informations­pflichten gegenüber dem Mieter

Informations­pflichten gegen­über dem Gesund­heits­amt

Doku­mentations­pflichten

Pflichten bei Ver­wendung der Materialien

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